Der Ortsverein Oststadt/Zoo hat sich in der Sitzung am 24.07.2014 sehr klar zur Frage der Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland positioniert und stellt fest, dass noch viel Reformbedarf besteht. In einem zweiseitigen Beschluss fordert der Ortsverein unter anderem, dass ein Anspruch auf vollen Krankenversicherungsschutz für Asylbewerber_innen besteht, und dass die Rechtsmittelfristen nach dem Asylverfahrensgesetz auf mindestens einen Monat verlängert werden sollen.

Der Volltext der Beschlussfassung lautet:

„Der SPD Ortsverein Oststadt/Zoo setzt sich dafür ein, dass das im Grundgesetz verankerte Grundrecht auf Asyl auch wieder tatsächlich mit Inhalt gefüllt wird. Dazu gehören, dass

- bei Gefährdung der Menschenrechtssituation in den Heimatländern (Orientierung zum Beispiel an Reisewarnungen) ein konsequenter Abschiebestopp in den jeweiligen Staat erlassen wird,

- ein Anspruch auf vollen gesetzlicher Krankenversicherungsschutz für alle sich in Deutschland aufhaltenden Menschen, für die gerade ein Asylverfahren läuft besteht,

- eine vollständige Aufhebung des Beschäftigungsverbotes für AsylbewerberInnen vorgenommen wird

- eine Verlängerung aller Rechtsmittelfristen nach dem Asylverfahrensgesetz auf zumindest einen Monat erlassen wird

- europaweite Regelungen getroffen werden, die bei politischer Verfolgung eine Abschiebung ins Heimatland effektiv verhindern und die auf dem Gedanken der Solidarität basierend eine Verteilung der Aufnahme von asylberechtigten Menschen regeln,

- ein Anspruch auf Teilnahme an Integrationskursen besteht.

Begründung:

Zwischen 1933 und 1945 haben Hunderttausende von in Deutschland beheimateten Menschen ihr Leben nur dadurch retten können, dass es ca. 80 andere Staaten gegeben hatte, die bereit waren diese Menschen zu Schutz vor politischer Verfolgung aufzunehmen und ihnen damit Schutz zu gewähren, insbesondere auch europäische Nachbarn wie die damalige Tschechoslowakei und England.

Als Reaktion auf diese Erfahrung wurde im Grundgesetz das Asylrecht in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG verankert, das der Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG unterliegt und bis 1993 für alle politischen Verfolgten gegolten hatte.

Mit dem Asylkompromiss von 1993 wurde das Grundgesetz im Rahmen der sogenannten Drittstaatenregelung dahingehend geändert, dass eine Rückführung in „sichere Drittstaaten“ ermöglicht wird, wenn die AntragstellerInnen aus solchen Staaten eingereist waren. Zu diesen sicheren Drittstaaten werden nach § 26a Asylverfahrensgesetzderzeit auch Staaten wie Ungarn oder Bulgarien gerechnet, deren eigener Umgang mit Minderheiten im eigenen Land seit Jahren hochproblematisch ist und bei denen der rechtsstaatliche Schutz vor Abschiebung ins Heimatland trotz politischer Verfolgung nicht sichergestellt ist.

Im Rahmen der zum 2013 in Kraft getretenen Regelungen des europaweiten Dublin III_Abkommens wurde auf Druck Deutschlands eine europaweite Solidaritätsregelung zur Aufnahme politisch verfolgter Menschen verhindert, die sich an der Bevölkerungszahl und der Wirtschaftskraft orientiert.

Dieser Antrag richtet sich gegen die Diskriminierung von AsylbewerberInnen und strebt ein menschenwürdiges Miteinander an.